Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Elektrotechnik Kirchschlager & Meyer GbR – Elektrofachbetrieb (B2C & B2B)
Stand: 09.01.2026

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1. Anbieter / Auftragnehmer
Firma: Elektrotechnik Kirchschlager & Meyer GbR
Anschrift: Obere Bahnstraße 26, 73431 Aalen, Deutschland
Telefon: 07361/9839994 | E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
USt-IdNr.: DE366269778
Vertreten durch: Sven Kirchschlager u. Maximilian Meyer
Nachfolgend „Auftragnehmer“.
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Teil A – Allgemeine Bestimmungen (für alle Verträge)


§ 1 Geltungsbereich, Kundenkreis, Rangfolge
1. Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegenüber Kunden („Kunde“). Kunde kann Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) sein.
2. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Auftragnehmer diese ausdrücklich in Textform anerkennt.
3. Individuelle Vereinbarungen (Angebot/Auftragsbestätigung/Leistungsverzeichnis/Zeichnungen/Pläne) haben Vorrang vor diesen AGB.
4. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) Vertrag/Auftragsbestätigung inkl. Anlagen, (2) Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnis/Pläne, (3) diese AGB.


§ 2 Vertragsarten, Leistungsbereiche
1. Je nach Inhalt ist der Vertrag ein Werkvertrag (typisch: Installation/Montage/Inbetriebnahme), Kaufvertrag (reine Lieferung), Dienstvertrag (typisch: Fehlersuche/Beratung ohne Erfolgszusage) oder Mischvertrag.
2. Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen der Elektro- und Gebäudetechnik, u. a.:
o Elektroinstallation Neubau/Umbau/Sanierung, Zähler-/Verteilungsarbeiten, Beleuchtung, Schutz-/Schalttechnik, Überspannungsschutz, Potentialausgleich, Erdung, Netzwerktechnik/Kommunikation (soweit vereinbart),
o Prüfung/Messung/Protokollierung nach einschlägigen Normen (soweit vereinbart),
o Photovoltaik, Speicher, Wallboxen, Energiemanagement, Monitoring (soweit vereinbart),
o Service, Wartung, Reparatur, Störungsbeseitigung.
3. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus Angebot/Auftragsbestätigung und ggf. Anlagen.


§ 3 Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen, Schutzrechte
1. Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung (Textform genügt), durch Unterzeichnung des Angebots oder durch Leistungsbeginn zustande.
2. Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Schaltpläne, Dokumentationen und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen ohne Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen des Vertrages zurückzugeben.
3. Angaben in Prospekten, Datenblättern oder Herstellerunterlagen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart werden.


§ 4 Technische Regeln, Normen, Abweichungen
1. Die Ausführung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Normen und Vorschriften, insbesondere DIN/VDE sowie den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des zuständigen Netzbetreibers, soweit diese die vertraglich geschuldeten Leistungen betreffen.
2. Soweit der Kunde eine Ausführung wünscht, die von anerkannten Regeln der Technik, Normen oder Herstellerangaben abweicht, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung aus Sicherheits- oder Haftungsgründen abzulehnen.
3. Notwendige Änderungen zur Einhaltung zwingender Sicherheitsvorschriften oder behördlicher/netzbetreiberseitiger Vorgaben gelten als erforderliche Leistungsanpassung und können Mehrkosten auslösen.

§ 5 Preise, Vergütung, Kostenvoranschlag, Abrechnung
1. Preise verstehen sich in Euro inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen.
2. Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Wird erkennbar, dass der Kostenvoranschlag wesentlich überschritten wird, wird der Auftragnehmer den Kunden informieren.
3. Abrechnung erfolgt nach Vereinbarung:
o zum Pauschalpreis, oder
o nach Aufmaß/Mengen, oder
o nach Zeit und Material gemäß den vereinbarten Stundensätzen/Materialpreisen.
4. Für Zusatzleistungen, die im Angebot nicht enthalten sind (z. B. zusätzliche Leitungswege, unerwartete Zählerplatzertüchtigung, Zusatzschutz, Mehrarbeit wegen baulicher Gegebenheiten), gilt § 12 (Nachträge/Mehrleistungen).


§ 6 Zahlungsbedingungen, Abschläge, Fälligkeit
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend Leistungsfortschritt oder Materialbereitstellung zu verlangen, sofern dies vereinbart ist oder der Leistungsstand dies rechtfertigt.
2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
3. Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers als erfolgt.
4. Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB). Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückzuhalten und/oder angemessene Sicherheiten zu verlangen.
5. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln besteht nur in angemessenem Verhältnis zu den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung.
6. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig; Verbraucher dürfen zudem mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen, soweit diese nicht bestritten sind.


§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware).
2. Der Kunde hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen übliche Risiken angemessen zu versichern.
3. Bei Zugriffen Dritter (z. B. Pfändung) hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.

§ 8 Liefer- und Ausführungsfristen, Teilleistungen, höhere Gewalt
1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.
2. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
3. Ereignisse höherer Gewalt sowie Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. Witterung bei Außen-/Dacharbeiten, Lieferengpässe, Streik, behördliche Anordnungen, Netzbetreiber-/Messstellenbetreibertermine), verlängern Fristen angemessen.


§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden (allgemein)
1. Der Kunde stellt sicher, dass die Leistungserbringung ohne Behinderung möglich ist, insbesondere:
o Zugang zu Arbeitsbereichen, sichere Arbeitsbedingungen, ausreichend Platz für Geräte/Komponenten,
o Bereitstellung von Baustrom und ggf. Wasser, Beleuchtung, Lagerfläche,
o rechtzeitige Fertigstellung bauseitiger Vorarbeiten (z. B. Schlitze, Durchbrüche, Trockenbau, Fundament-/Erdarbeiten),
o Bereitstellung erforderlicher Zustimmungen/Genehmigungen (Eigentümer/WEG/Vermieter/Denkmalschutz/Behörden),
o Information über verdeckt geführte Leitungen/Installationen sowie über Schadstoffe (z. B. Asbest) und besondere Risiken,
o Benennung eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners vor Ort.
2. Entstehen Verzögerungen oder Mehrkosten durch fehlende Mitwirkung, trägt diese der Kunde.
3. Bei Arbeiten im bewohnten Objekt hat der Kunde empfindliche Gegenstände zu schützen/zu entfernen und für Zutritt zu Installationsbereichen zu sorgen.


§ 10 Subunternehmer, Fremdleistungen
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch fachkundige Subunternehmer ausführen zu lassen (z. B. Gerüstbau, Zimmerei/Dachdecker, Kernbohrung, Tiefbau).
2. Vertragspartner und verantwortlicher Ansprechpartner bleibt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich eine direkte Beauftragung des Subunternehmers durch den Kunden vereinbart wurde.

§ 11 Gefahrübergang
1. Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bei Kaufverträgen erst mit Übergabe über.
2. Bei Unternehmern geht die Gefahr bei Versendung mit Übergabe an den Transporteur über.
3. Bei Werkleistungen richtet sich der Gefahrübergang nach der Abnahme; bei vorzeitiger Nutzung durch den Kunden gilt § 15 Abs. 6 entsprechend.


§ 12 Nachträge / Zusatzleistungen / Behinderungsanzeigen
1. Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nur gegen zusätzliche Vergütung erbracht.
2. Erforderliche Zusatzleistungen können insbesondere entstehen durch:
o abweichende/verschlechterte Bausubstanz, nicht erkennbare Leitungsführungen,
o notwendige Ertüchtigungen von Zählerplatz/Verteilung/Erdung/Potentialausgleich,
o zusätzliche Schutzmaßnahmen (z. B. Überspannungsschutz, Brandschutzauflagen),
o Mehraufwand durch Zugangshindernisse, besondere Sicherheitsmaßnahmen.
3. Der Auftragnehmer wird Nachträge vor Ausführung anbieten; Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Einhaltung zwingender Vorschriften dürfen sofort ausgeführt werden.
4. Behinderungen sind dem Kunden anzuzeigen; Fristen verlängern sich entsprechend.


§ 13 Abtretung, Zurückbehaltung, Prüfpflichten bei Unternehmern
1. Unternehmerkunden dürfen Ansprüche aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers abtreten, es sei denn, es handelt sich um Geldforderungen.
2. Unternehmer haben Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu prüfen und Mängel rechtzeitig anzuzeigen; § 377 HGB bleibt unberührt.


§ 14 Datenschutz, Vertraulichkeit, Referenzen
1. Personenbezogene Daten werden zur Vertragsdurchführung verarbeitet.
2. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden, die dem Auftragnehmer bekannt werden, werden vertraulich behandelt.
3. Foto-/Referenznutzung (z. B. Projektbilder, Standortangaben) erfolgt ausschließlich aufgrund einer gesonderten Einwilligung des Kunden.

§ 15 Haftung (allgemein)
1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftung).
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
3. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig; dies umfasst insbesondere mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
4. Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur, soweit der Kunde angemessene Datensicherungsmaßnahmen getroffen hat und der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre (relevant z. B. bei Programmierung/Parametrierung/Smart-Home, soweit vereinbart).


§ 16 Schlussbestimmungen
1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit zulässig.
2. Gerichtsstand für Unternehmer ist Aalen; für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche Regelung.

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Teil B – Besondere Bestimmungen für Lieferungen/Kaufverträge (ohne Montage)


§ 17 Lieferung, Versand, Annahmeverzug
1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich bestätigt.
2. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, kann der Auftragnehmer Lagerkosten und Mehraufwand berechnen.
3. Der Auftragnehmer ist bei Nichtverfügbarkeit berechtigt, gleichwertige Komponenten zu liefern, sofern zumutbar und die wesentlichen Eigenschaften erhalten bleiben.


§ 18 Mängelrechte bei Kaufverträgen
1. Verbraucher: Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
2. Unternehmer: Mängel sind unverzüglich anzuzeigen; § 377 HGB gilt.
3. Herstellergarantien sind freiwillige Leistungen des Herstellers und begründen keine eigenen Garantieverpflichtungen des Auftragnehmers.

Teil C – Besondere Bestimmungen für Werkleistungen (Installation/Montage/Inbetriebnahme)


§ 19 Leistungsumfang, Ausführung, Baustellenorganisation
1. Maßgeblich sind Angebot/Auftragsbestätigung/Leistungsverzeichnis.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, gleichwertige Produkte zu verwenden, wenn die geschuldete Funktion und Qualität erhalten bleiben und dies dem Kunden zumutbar ist.
3. Der Kunde stellt sicher, dass erforderliche bauseitige Leistungen rechtzeitig abgeschlossen sind. Wartezeiten und wiederholte Anfahrten werden vergütet, sofern sie vom Kunden zu vertreten sind.


§ 20 Aufmaß, Stundenlohnarbeiten, Regie
1. Soweit nach Aufmaß abgerechnet wird, sind Aufmaße verbindlich, wenn der Kunde diese unterzeichnet oder ihnen nicht unverzüglich widerspricht.
2. Stundenlohnarbeiten werden nach tatsächlich geleisteten Stunden und Material abgerechnet. Stundennachweise gelten als anerkannt, wenn der Kunde sie unterzeichnet oder ihnen nicht unverzüglich widerspricht.


§ 21 Abnahme
1. Werkleistungen sind nach Fertigstellungsanzeige abzunehmen.
2. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
3. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt.
4. Setzt der Auftragnehmer dem Kunden nach Fertigstellungsanzeige eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Kunde nicht innerhalb der Frist unter Benennung mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen.
5. Mit der Abnahme geht die Beweislast für Mängel grundsätzlich auf den Kunden über; die Verjährung beginnt.
6. Nimmt der Kunde die Leistung vor Abnahme in Gebrauch (z. B. Einschalten/Betreiben der Anlage), kann darin eine Abnahme liegen, soweit der Kunde dadurch die Leistung als vertragsgemäß billigt.


§ 22 Mängelansprüche, Verjährung (Werkvertrag)
1. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte (§§ 633 ff. BGB).
2. Die Verjährung richtet sich nach § 634a BGB. Bei Arbeiten an einem Bauwerk oder Arbeiten, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung eines Bauwerks besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Abnahme. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Fristen.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei Schäden durch unsachgemäße Bedienung, Veränderungen durch Dritte, fehlende Wartung, außergewöhnliche äußere Einwirkungen oder Nichtbeachtung von Bedienungs-/Sicherheitsanweisungen.

§ 23 Instandsetzung/Reparatur/Störungsdienst (besonderer Teil)
1. Bei Reparatur-/Störungsleistungen schuldet der Auftragnehmer – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – die fachgerechte Tätigkeit, nicht zwingend den Eintritt eines bestimmten Erfolgs (insbesondere bei komplexen/alternden Anlagen, Fremdinstallationen).
2. Wird eine Reparatur aus technischen Gründen unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, wird der Auftragnehmer den Kunden informieren; bis dahin erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
3. Notdienst/Eilzuschläge gelten nach Vereinbarung oder Aushang/Preisblatt


§ 24 Beistellungen des Kunden (Kundenmaterial)
1. Stellt der Kunde Materialien/Geräte, haftet der Auftragnehmer nicht für deren Tauglichkeit, Normkonformität, Vollständigkeit und Gewährleistung.
2. Verzögerungen/Mehrkosten durch Fehlteile oder Inkompatibilitäten sind vom Kunden zu tragen.
3. Der Auftragnehmer kann die Verarbeitung von Beistellungen aus Sicherheits-, Norm- oder Haftungsgründen ablehnen.
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Teil D – Besondere Bestimmungen für Photovoltaik, Speicher, Wallbox, Energiemanagement


§ 25 Leistungsgegenstand, Schnittstellen (DC/AC), Dokumentation
1. Umfang und Systemgrenzen ergeben sich aus Angebot/Auftragsbestätigung. Typische Abgrenzung:
o DC-Teil: Unterkonstruktion, Module, String Bildung, DC-Verkabelung bis Wechselrichter,
o AC-Teil: Elektroinstallation ab Wechselrichter/Speicher, Schutz-/Schaltgeräte, Zähler-/Verteilungsanpassungen, Anschlussarbeiten, Inbetriebnahme.
2. Der Kunde erhält die vereinbarte Dokumentation (z. B. Datenblätter, Inbetriebnahme-/Übergabeprotokoll, Messprotokolle soweit vereinbart).


§ 26 Voraussetzungen am Gebäude (Dach, Statik, Eindeckung, Brandschutz, Blitzschutz)
1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass Dach/Unterkonstruktion ausreichend tragfähig und die Dacheindeckung für die Montage geeignet ist. Eine umfassende Statik-/Gebäudeprüfung ist nur geschuldet, wenn ausdrücklich beauftragt.
2. Erkennt der Auftragnehmer Hinweise auf fehlende Eignung, informiert er den Kunden; erforderliche Nachweise oder Sanierungen sind vom Kunden zu veranlassen und zu vergüten.
3. Für verdeckte Mängel am Dach/Gebäude, die bei ordnungsgemäßer Sichtprüfung nicht erkennbar sind, haftet der Auftragnehmer nicht. 


§ 27 Gerüst, Arbeitsschutz, Witterung
1. Sofern für die Ausführung der Leistungen ein Gerüst oder sonstige Absturzsicherung erforderlich ist, wird dieses ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst oder durch von ihm beauftragte, fachkundige Subunternehmer gestellt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Ein vom Auftragnehmer oder dessen Subunternehmern gestelltes Gerüst dient ausschließlich der Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers.
Der Kunde sowie von ihm beauftragte oder ihm zurechenbare Dritte sind aus versicherungs-, haftungs- und arbeitsschutzrechtlichen Gründen ausdrücklich nicht berechtigt, das Gerüst für eigene Arbeiten oder Fremdarbeiten zu nutzen, insbesondere – aber nicht abschließend – für:
o Maler-, Putz-, Fassaden- oder Dacharbeiten,
o Montage-, Reparatur- oder Reinigungsarbeiten,
o sonstige handwerkliche oder private Tätigkeiten.
3. Eine Mitbenutzung des Gerüstes durch den Kunden oder Dritte ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig. Ein Anspruch auf eine solche Zustimmung besteht nicht.
4. Verstößt der Kunde gegen das Nutzungsverbot, haftet er für sämtliche daraus entstehenden Schäden, einschließlich:
o Personen- und Sachschäden,
o Schäden am Gerüst oder an der Anlage,
o Regressansprüche von Versicherern oder Berufsgenossenschaften,
o zusätzliche Kosten, Verzögerungen oder behördliche Maßnahmen.
Der Kunde stellt den Auftragnehmer insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
5. Witterungsbedingte Unterbrechungen oder Verzögerungen (z. B. Sturm, Regen, Schnee, Eis, extreme Temperaturen), insbesondere bei Außen- und Dacharbeiten, sind zulässig und führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Fristen. Hieraus können keine Schadensersatz- oder Minderungsansprüche hergeleitet werden, sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft.

§ 28 Zählerplatz, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber
1. Die technische Eignung des Zählerplatzes/der elektrischen Anlage für PV/Speicher/Wallbox wird im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen bewertet. Erforderliche Ertüchtigungen (z. B. Zählerschrank, Selektivität, Schutzorgane, Überspannungsschutz, Erdung/Potentialausgleich) sind Zusatzleistungen, sofern nicht im Angebot enthalten.
2. Netzanschluss, Zählerwechsel, Inbetriebnahme im Parallelbetrieb, Vorgaben zur Einspeisebegrenzung/Steuerbarkeit, Rundsteuer-/Fernwirktechnik sowie Bearbeitungszeiten liegen im Einflussbereich des Netzbetreibers/Messstellenbetreibers. Verzögerungen oder Ablehnungen dort begründen keine Mängelrechte, sofern der Auftragnehmer seine vertraglich geschuldeten Mitwirkungsleistungen erbracht hat.


§ 29 Ertrags- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen (keine Garantie)
1. Ertrags- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie Autarkie-/Amortisationsangaben sind Prognosen auf Basis von Annahmen (Einstrahlung, Verschattung, Wetter, Verbrauchsprofil, Strompreise, regulatorische Rahmenbedingungen). Sie sind nicht Vertragsbestandteil, sofern nicht ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart.
2. Eine Garantie bestimmter Erträge, Einspeisemengen, Autarkiegrade oder Vergütungshöhen wird nicht übernommen.
§ 30 Monitoring/Internet/Software/Apps
1. Soweit Monitoring/EMS vereinbart ist, setzt dies eine geeignete Internetverbindung am Installationsort voraus (LAN/WLAN mit ausreichender Signalstärke).
2. Einschränkungen/Änderungen durch Hersteller-Clouds, Apps, Firmwareupdates oder Serververfügbarkeit liegen außerhalb des Einflusses des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer schuldet die Einrichtung nach Stand bei Übergabe, nicht die dauerhafte Verfügbarkeit fremder Dienste.
§ 31 Herstellergarantien, Ersatzteile
1. Herstellergarantien (z. B. Modulprodukt-/Leistungsgarantie, Wechselrichter-/Speichergarantie) sind freiwillige Leistungen des jeweiligen Herstellers.
2. Der Auftragnehmer leistet Gewähr nach gesetzlichen Vorschriften für seine eigenen Werk- und Lieferleistungen; darüberhinausgehende Garantien bestehen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusage.

§ 32 Abnahme/Übergabe PV/Wallbox/EMS
1. Nach Installation/Inbetriebnahme erfolgt Abnahme gemäß § 21; hierzu zählt die Übergabe/Einweisung in Bedienung und Sicherheitsfunktionen, soweit vereinbart.
2. Wesentliche Mängel sind im Protokoll zu dokumentieren; unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.
Teil E – Besondere Bestimmungen für Wartung/Serviceverträge (nur wenn vereinbart)


§ 33 Wartungsumfang, Termine, Mitwirkung
1. Umfang und Intervalle ergeben sich aus dem Wartungsvertrag/Leistungsbeschreibung.
2. Der Kunde stellt Zugang und Betriebsbereitschaft der Anlagen sicher.
3. Ersatzteile/Material werden nach Aufwand berechnet, sofern nicht anders vereinbart.


§ 34 Haftungsabgrenzung Wartung
1. Wartung dient der Erhaltung und Funktionsprüfung nach vereinbartem Umfang; sie ersetzt keine umfassende Sanierung/Modernisierung.
2. Für Schäden aus verdeckten Vorschäden oder aus nicht beauftragten Ertüchtigungen haftet der Auftragnehmer nur nach § 15.